Dienstag, 04. Dezember 2007  |  4392 x gelesen  |  25 Kommentare
 
Einsprache gegen die zur Genehmigung stehenden Reglementen
 
(04.12.2007, UPDATE FRANCAIS) Heute haben wir vom BC National Littau an alle Clubpräsidenten der 36 aktiven Vereine in der Schweiz den unten angefügten Brief verschickt.
Mit der gleichzeitigen Veröffentlichung hier auf swissbillard wollen wir auch möglichst vielen Mitgliedern der Vereine vor Augen führen, welch wichtige Entscheide anstehen.


Dienstag, 04. Dezember 2007
- ANTRAG SBV EN FRANCAIS


29.11.2007; Prolongation du délai d'objection

Auteur; Section Pool,

Chers présidents de clubs

Nous rencontrons malheureusement des problème sur notre cite Internet qui empêche parfois le téléchargement de la version française de notre règlement disciplinaire et de sanction. Nous sommes en train de régler ce problème et espérons qu’il ne se répète pas.

En attendant, nous prolongeons le délai d’objection pour les clubs francophones concernant les modifications du règlement jusqu’au 8.12.2007. Ainsi, tous ce qui n’ont pas encore eu l’occasion de relire le règlement peuvent encore le faire et réagir si nécessaire.


23. November 2007

- Ergänzungen Reglemente vom BuK Obwalden
- Stellungsnahme, Einreichung PSC Biel

- Documents en Francais




22. November 2007
- Dokument in druckerfreundlicher PDF Version

Werte Clubpräsidenten,

Vor gut 2 Wochen habt Ihr alle von der Sektion Pool das Protokoll der Ausserordentlichen Delegiertenversammlung sowie den von uns gestellten und in abgeänderter Version genehmigten Antrag erhalten. Im beigelegten Erklärungsbrief wurdet Ihr aufgefordert, bis Ende November 2007 zu den neuen Reglementen Stellung zu beziehen, respektive all jene Punkte der Sektion Pool zu melden, mit welchen Ihr nicht einverstanden seid. Dies betrifft insbesondere das Wettspielreglement sowie das Disziplinar-, Sanktions- Strafkommissions- und Rekursreglement.
Da wir vom BC National Littau sicherstellen möchten, dass möglichst viele Clubs dieser Aufforderung nachkommen, treten wir mit diesem Brief mit Euch in Kontakt. Dass an der ADV von 36 aktiven Clubs nur gerade deren 12 anwesend waren, hat uns bestärkt, diesen Weg zu wählen.
Viele von Euch haben die Diskussionen zu diesem Thema im Forum von swissbillard.ch mitverfolgen können und, so hoffen wir, habt auch bereits Stellung zu den neuen Reglementen bezogen? Für alle anderen führen wir hier nun die von uns bemängelten Punkte auf, damit Ihr einen Einblick in die zum Teil haarsträubenden Reglemente erhaltet.
Sollte der eine oder andere von Euch derselben Meinung wie wir sein, könnt Ihr selbstverständlich unseren Antrag oder einzelne Punkte daraus übernehmen. Auf Anfrage (per Mail an rico_guerriero@gmx.ch) stellen wir Euch den Antrag auch elektronisch zur Verfügung. Somit könnt Ihr diesen dann in Eurem Sinne ergänzen oder abändern und Ihr müsst nicht alles selber schreiben.
Um Reglementspositionen zu ändern, müssen mindestens 1/3 der aktiven Clubs (d.h. 12 von 36) den gleichen Punkt bemängeln! Im Anschluss daran wird über den Punkt an der DV oder im Zirkularbeschluss abgestimmt. Eure Meinung ist wichtig!
Bitte stellt sicher, dass ihr fristgerecht, ein von Eurem Präsidenten unterschriebenes Schriftstück dem Verband
bis spätestens 30. November 2007 einreicht!

Der BCNL

PS: Wann die Frist genau abläuft, ist leider nicht völlig klar. Offiziell ist Ende November 2007 im Brief angegeben. Da aber weder sämtliche Adressen der Clubs bzw. Präsidenten noch sämtliche Reglemente in Französisch übersetzt waren zum Zeitpunkt als der Brief kam, sind wir der Überzeugung, dass die Frist verlängert werden müsste bis ca. Mitte Dezember 2007.


Stellungnahme BCNL zu den neuen Reglementen g. Punkt 5.3 Sektionsreglement

 

Wettspielreglement:

2.5.1 Spielberechtigung SM
Spieler, die an einer EM oder WM eine andere Nation vertreten, sind in der laufenden und der darauf folgenden Spielsaison an der SM nicht spielberechtigt.
Diese Regelung ist diskriminierend und entspricht nicht internationalen Gepflogenheiten. Alle Lizenzspieler mit Wohnsitz in der Schweiz sollen an der SM teilnehmen dürfen. Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können EM und WM ja ausschliesslich für ihre entsprechende Nation bestreiten.
2.9.3 Regionale Zuteilung
Ausgangspunkt ist ein Austragungsort, zuzüglich eines Radius von 70 Strassen Kilometern. Es gilt der Starttag eines Turniers.
Dies erachten wir als Veranstalter für nicht ausreichend. 100 Kilometer wären besser, da die Regionen mit vielen Spielern näher beieinander liegen.


Disziplinar- und Sanktionsreglement

  1. Allgemein

Bei allen Vergehen gilt grundsätzlich, dass sich nicht nur der eigentliche Verursacher oder Verantwortliche, sondern auch jener, der vom Vergehen weis und seiner Meldepflicht nicht nachkommt, strafbar macht.
Dieser Absatz soll komplett gestrichen werden. Denunzierungspflicht darf nicht sein!

  1. Sanktionsarten

Als Sanktionsarten können Geldstrafen und Spielsperren einzeln oder in Kombination ausgesprochen werden. Geldstrafen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht fristgerecht bezahlt, so wird diese um einen Betrag zwischen sFr. 50.- und sFr. 200.- erhöht. Wird auch diese erhöhte Strafe nicht fristgerecht bezahlt, so wird der betreffende Spieler, bzw. alle Spieler des betreffenden Clubs, bis zur Bezahlung der erhöhten Summe automatisch für alle Wettkämpfe der Sektion Pool gesperrt.
Hier sollten die üblichen Mahngebühren erhoben werden! Bezahlt ein Spieler auch nach Ablauf aller Mahnfristen nicht, kann er bis zur Bezahlung seines Ausstandes gesperrt. Auf gar keinen Fall kann ein Club für die Vergehen seiner Mitglieder gesperrt werden!

  1. Spielsperren

Die Sperre eines Clubs wird für eine befristete Dauer von einem Monat bis vier Jahren ausgesprochen.
Der gesperrte Club und sämtliche Mitglieder des gesperrten Clubs, sind während der Dauer der Sperre, von allen Wettkämpfen der Sektion Pool ausgeschlossen.
Die Sperre eines Spielers wird für eine befristete Dauer von einem Monat bis vier Jahren ausgesprochen. Während der Dauer der Sperre, ist er von allen Wettkämpfen der Sektion Pool sowie auch internationalen Wettkämpfen ausgeschlossen.
Der Club haftet für seine Lizenzspieler.
Club- und Spielersperren sollten ein Jahr nicht übersteigen – auch in schweren Fällen nicht.
Der Club kann für seine Mitglieder keine Haftung übernehmen. Das ist rechtlich nicht durchsetzbar. Spieler sind Privatpersonen, die ein Lizenzformular unterschreiben und dadurch mit dem Verband in eine (rechtliche) Beziehung gelangen.

  1.  Zuständigkeit

Die TK sanktioniert Verstösse von Spielern, sofern hierfür eine Spielsperre bis zu einem Monat und/oder eine Geldstrafe bis zu sFr. 500.- angedroht ist. Verstösse mit höherer Sanktions-androhung meldet die TK dem Vorstand und stellt einen schriftlichen Sanktionsantrag.
Der Vorstand sanktioniert alle Verstösse und Missachtungen, die nicht von der TK sanktioniert werden.

Der Vorstand soll alle Sanktionen aussprechen, durchführen und den Spieler mittels eingeschriebenen Brief informieren.

  1. Einsprache

Gegen Sanktionen der TK kann beim Vorstand innert 10 Tagen, ab Erhalt des Einschreibens, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich, per Einschreiben, an den Präsidenten der Sektion Pool zu adressieren. Massgebend für die Fristeinhaltung ist das Datum des Postversandes.
Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Vorstand prüft die Einsprache und fällt einen neuen Entscheid. Der Vorstand kann den Entscheid der TK bestätigen oder ändern. Es liegt in seiner Kompetenz, eine höhere Strafe auszusprechen, als von der TK ursprünglich entschieden.

Postversand sollte durch Poststempel ersetzt werden. Weiter sollte ein Einsprach eben genau aufschiebende Wirkung haben, da der Sachverhalt nur einseitig beurteilt wurde. Der Sünder sollte ebenfalls per eingeschriebenem Brief innert 20 Tagen über die Entscheide informiert werden.


Strafkommissionsreglement

1.1 Geltungsbereich

Letzter Satz: Im Falle von Verurteilungen von Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Busse auf sFr. 500.- begrenzt.
Jugendliche unter 18 Jahren sollten keine Geldstrafen bezahlen müssen, da es ja eigentlich deren Eltern trifft. In schwerwiegenden Fällen brächte eine Sperre wohl den gewünschten Lerneffekt.

2.1 Mitglieder

Die Mitglieder der Strafkommission sind der jeweils amtierende Vorstand SP.
Aktive am Spielbetrieb teilnehmende Vorstandsmitglieder haben in den Ausstand zu treten, um Interessenskonflikten vorzubeugen.

4. Strafreglement

Die Sektion erfasst in diesem Reglement den speziellen Strafenkatalog die zu ahndenden Vergehen und erläutern die Bestimmungen betreffend der Zuständigkeit des anwendbaren Verfahrens bei der Ausfällung von Strafen und eines allfälligen Rekursverfahren gem. speziellen Rekursreglement.

Wir verstehen hier nur Bahnhof. Dieser Satz muss dringend umformuliert werden.

5.0 Strafen/Sperren

Hier führen wir die einzelnen Strafen nicht auf. Wir erachten diese als grundsätzlich zu hoch! Missachten von Bekleidungsvorschriften sollte beispielsweise mit einem Spielverbot für das betreffende Turnier geahndet werden. Einsatz von nicht spielberechtigen Spieler sollte zur Disqualifikation führen. Fehlbare Turnierleitungen sollten ein Durchführungsverbot für die laufende Saison erhalten. Eine lebenslängliche Sperre ist jenseits von Gut und Böse!


Rekursreglement

2.1 Bestand

Die RK besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von der SP für die Dauer von vier Jahren zu wählen sind. Kein Mitglied der RK darf dem gleichen Pool Billard Club angehören.

Der aktiven Rekurskommission dürfen keine aktiven Lizenzspieler angehören, um Interessenskonflikten vorzubeugen.

3.3 Tatsachen

Die RK kann nach Tatsachen forschen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, aber für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung sind.

Was? Bitte umformulieren.

4.3 Rekurs

Der Rekurs richtet sich gegen
- Das Verbandsorgan, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat
- den dem SP angehörenden Club, der im angefochtenen Entscheid obsiegt hat.

Finden wir auch sehr umständlich formuliert. Den zweiten Punkt verstehen wir nur ganz knapp.

5.7 Rückerstattung

Tritt die Rekurskommission auf einen Rekurs nicht ein, so kann sie die Kaution zurückerstatten. Andernfalls verfällt die Kaution der Sektionskasse.

Was heisst nicht auf einen Rekurs eintreten? Ihn abzulehnen oder gar nicht erst zu behandeln? Wenn die RK den Rekurs nicht behandelt, muss sie die Kaution zurückerstatten.

6.3 Urkunden

Urkunden sind Schriftstücke, die dazu geeignet sind, eine Tatsache zu beweisen. Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden besteht für die der SP verpflichteten Parteien. In gewissen Fällen ist der RK Einsicht in Urkunden zu gewähren, ohne dass diese an den Verhandlungen vorzulegen sind.

Wir verstehen diesen Abschnitt nicht. Logischerweise wird jede Partei, sofern ihr Beweise vorliegen, diese auch als Argumentarium einsetzen.

6.6 Urteilfällung

Bis zur Urteilfällung durch die Rekurskommission verbleiben sämtliche Akten in deren Besitz und können von keinem Verbandsorgan und keiner Partei herausgefordert werden. Die Rekurskommission würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.

Was bedeutet, die RK würdige Beweise nach freiem Ermessen? Das muss genauer formuliert werden.

8.3 Kompetenzen

Der Entscheid über die Zulassung von Beweismitteln und Vorladung von Zeugen zur Hauptverhandlung liegt in der Kompetenz des Präsidenten der Rekurskommission.

Wir finden, es sollte aber eine schriftliche Begründung geben, wenn Beweise abgelehnt werden.

9.3 Urteilinhalt

Das motivierte Urteil muss enthalten: Ort und Zeit der Hauptverhandlung - die Namen der urteilenden
Mitglieder der RK und des Protokollführers
- die Anträge der Parteien
- die Urteilsbegründung
- das Urteil-Dispositiv
- die Verfügung über die Rekurskaution
- die Unterschrift der urteilenden Mitglieder der RK und des Protokollführers

Mal abgesehen von der Formatierung sollten die Unterschriften der RK-Mitglieder und des Protokollführers enthalten sein.


 
 
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